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Betriebsrat und Betriebsrätin: Wichtig für den Erfolg der Zeiterfassung

Lesezeit:3 Minuten

Zuletzt bearbeitet 20.11.2024

In vielen Unternehmen wird die Arbeitnehmervertretung erst spät über die Einführung neuer Zeiterfassungssysteme informiert. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir, warum es unerlässlich ist, den Betriebsrat und die Betriebsrätin von Anfang an in den Einführungsprozess einzubeziehen und welche Rechte sie in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung haben.

Frühe Einbindung der Betriebsvertretung: Vorteile für alle Beteiligten

Der Betriebsrat besteht aus den gewählten Vertretern der Mitarbeitenden und treten für ihre Interessen ein. Mit Mitbestimmungs-, Beratungs- und Informationsrechten ausgestattet, sollten sie frühzeitig in die Einführung von Zeiterfassungssystemen eingebunden werden. Dadurch vermeiden Sie Konflikte und fördern ein vertrauensvolles Miteinander.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat in Deutschland ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Zeiterfassungssystemen. Das Landesarbeitsgericht München bestätigte im Mai 2023 das Initiativrecht der Betriebsräte, wenn es um die Ausgestaltung der Zeiterfassung geht. Ganz gleich, ob es sich um mobile, biometrische oder Terminallösungen handelt – der Betriebsrat muss stets einbezogen werden.


Besonders bemerkenswert ist, dass das Landesarbeitsgericht in dieser Entscheidung das Initiativrecht des Betriebsrats konkretisierte – eine Reaktion auf die wegweisende Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21).


In Österreich benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats, wenn Kontrollmaßnahmen die Menschenwürde berühren (vgl. § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG). Einfache Systeme wie Stechuhren können jedoch einseitig eingeführt werden. Falls personenbezogene Daten erfasst werden, ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich. Weigert sich der Betriebsrat, seine Zustimmung zu erteilen, kann das Unternehmen eine Überprüfung durch die Schlichtungsstelle beantragen.

Relevante Informationen für die Betriebsvertretung

Um Missverständnisse sowie Sorgen im Keim zu ersticken, sollte die Belegschaftsvertretung frühzeitig in den Auswahlprozess eingebunden werden. Da sie die Vertretung der Mitarbeitenden sind, die schlussendlich mit dem neuen System arbeiten, beugt ein frühzeitiges Miteinander Konflikten vor. 


  • Faires Arbeitsumfeld und Arbeitsschutz

Mit der Einführung einer Zeiterfassung erfüllen Unternehmen wichtige arbeitsschutzrechtliche Anforderungen, was im Interesse des Betriebsrats liegt. Eine transparente Dokumentation, die auch Ruhezeiten und Fehlzeiten umfasst, ist von entscheidender Bedeutung.


  • Konkrete Ausgestaltung der Zeiterfassung

Betriebsräte haben ein Initiativrecht, wenn es um die Wahl und Gestaltung des Zeiterfassungssystems geht. Für sie ist es wichtig zu wissen, ob das System praktikabel und benutzerfreundlich ist.


  • Gewährleistung des Datenschutzes

Der Schutz der Mitarbeitenden liegt dem Betriebsrat am Herzen. Daher prüft dieser sorgfältig, ob die Datenschutzstandards, wie die DSGVO und relevante nationale Regelungen, eingehalten werden. Auch die AGB des Anbieters müssen auf ihre Tauglichkeit hin betrachtet werden.


Fazit: Erfolgreiche Einführung der Zeiterfassung

Es ist empfehlenswert, die Arbeitnehmervertretung bereits in der Planungsphase zu informieren und aktiv einzubinden. Eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten bildet die Grundlage für den Erfolg des Projekts.


Dieser Blogbeitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar.

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