Inhaltsverzeichnis
- Resturlaub sichern – so vermeiden Sie Verluste
- Gesetzliche Grundlagen: Anspruch, Fristen und Verfallsregelungen
- Übertragung von Urlaub – wann erlaubt?
- Informationspflicht: Arbeitgeber müssen aktiv werden
- Urlaub und Krankheit – besondere Regelungen
- Tarifliche Sonderregelungen
- Praktische Tipps gegen Urlaubsverfall
- Fazit: Urlaubsverfall vermeiden – so bleibt der Anspruch erhalten
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Urlaubsverfall und Übertragung von Resturlaub
Lesezeit: 3 Minuten
Zuletzt bearbeitet 11.08.2025
Viele Arbeitnehmende sind unsicher, was mit nicht genommenen Urlaubstagen passiert. Hier erfahren Sie, wann gesetzlicher Urlaub in Deutschland verfällt, unter welchen Voraussetzungen er ins nächste Jahr mitgenommen werden darf und welche Pflichten Arbeitgebende dabei haben.
Resturlaub sichern – so vermeiden Sie Verluste
Nicht genutzte Urlaubstage werfen oft Fragen auf: Bleiben sie bestehen oder verschwinden sie automatisch? Die Antwort ist klar – der Urlaubsverfall unterliegt gesetzlichen Regeln und hängt an klar definierten Bedingungen.
Mit einer gut organisierten Urlaubsplanung lassen sich Fristen einhalten und Missverständnisse vermeiden – sowohl für Beschäftigte als auch für Arbeitgebende.
Gesetzliche Grundlagen: Anspruch, Fristen und Verfallsregelungen
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stehen Angestellten in Deutschland bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Jahresurlaub zu. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen ist der Anspruch sogar höher.
Der Grundsatz: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Wird dies nicht umgesetzt, kann er verfallen – allerdings nicht automatisch und nicht in jedem Fall. Hier greifen Ausnahmeregelungen und Informationspflichten.
Übertragung von Urlaub – wann erlaubt?
Eine Mitnahme von Urlaubstagen ins Folgejahr ist nur in besonderen Situationen möglich, beispielsweise:
- Betriebliche Gründe: z. B. hohe Arbeitsauslastung, Personalengpässe oder dringende Projekte
- Persönliche Gründe: z. B. eine längere Erkrankung, die den Urlaubsantritt verhindert
In solchen Fällen bleibt der Resturlaub bestehen – muss jedoch bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt er endgültig.
Informationspflicht: Arbeitgeber müssen aktiv werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte 2022 klar: Urlaub kann nur dann verfallen, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten rechtzeitig, eindeutig und nachweisbar darüber informieren,
- wie viele Urlaubstage noch offen sind,
- bis wann sie genommen werden müssen (31. Dezember oder bei Übertragung 31. März)
- und dass ein Verfall droht.
Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Anspruch bestehen – auch über den Jahreswechsel hinaus.
Praxis-Tipp: Eine schriftliche Erinnerung per E-Mail oder im Intranet im Herbst schafft Rechtssicherheit.
Urlaub und Krankheit – besondere Regelungen
Fällt Urlaub wegen Krankheit aus, gilt dies als persönlicher Grund für eine Übertragung ins nächste Jahr (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Bei langer Arbeitsunfähigkeit greift die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: Der Anspruch verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Beispiel: Urlaub aus 2024 verfällt erst am 31. März 2026, wenn die betroffene Person durchgehend krank war – vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat vorher korrekt informiert.
Tarifliche Sonderregelungen
In vielen Branchen gelten tarifvertragliche oder betriebliche Zusatzbestimmungen, z. B.:
- längere Übertragungsfristen
- zusätzliche Urlaubstage
- abweichende Verfallsfristen
Wichtig: Diese Regelungen dürfen nur zugunsten der Beschäftigten abweichen – eine Schlechterstellung ist nicht erlaubt.
Praktische Tipps gegen Urlaubsverfall
Für Arbeitgebende:
- Führen Sie ein transparentes Urlaubskonto
- Erinnern Sie frühzeitig und schriftlich
- Dokumentieren Sie alle Hinweise
Für Arbeitnehmende:
- Planen Sie Urlaube frühzeitig
- Stellen Sie rechtzeitig Urlaubsanträge
- Prüfen Sie bei längerer Krankheit die Fristen
Fazit: Urlaubsverfall vermeiden – so bleibt der Anspruch erhalten
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist gut geschützt – kann jedoch unter bestimmten Bedingungen verfallen. Entscheidend ist die aktive Information durch den Arbeitgeber. Krankheit oder tarifliche Sonderregelungen können Fristen verlängern. Wer den Urlaub gut plant, kommuniziert und dokumentiert, verhindert Fristversäumnisse und Streit.
Disclaimer: Dieser Blogbeitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar.