Inhaltsverzeichnis
- Key Takeaways
- Bei Minijobs gilt für Unternehmen die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten
- Mindestlohn & Minijob-Grenze 2026
- Neuer Mindestlohn ab 1. Januar 2026
- Neue Geringfügigkeitsgrenze: Minijob-Grenze 2026
- Für wen gilt die Aufzeichnungspflicht im Minijob?
- Was genau müssen Sie dokumentieren?
- Wie lange müssen Arbeitszeitnachweise aufbewahrt werden?
- Sonderfall: Mobile Tätigkeiten
- Was passiert bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht?
- Zeiterfassung Minijob: Excel oder Software – was ist besser?
- Was ist ein Minijob?
- FAQ zur Aufzeichnungspflicht Minijob
- Weitere nützliche Quellen
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Aufzeichnungspflicht Minijob: Was Sie als Arbeitgebender 2026 beachten müssen
Lesezeit: 8 Minuten
Zuletzt bearbeitet 23.02.2026
2026 stehen in Deutschland wichtige Änderungen im Arbeitszeitrecht an, vor allem zur elektronischen Arbeitszeiterfassung und zur möglichen wöchentlichen statt täglichen Höchstarbeitszeit. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt bereits heute, die geplanten Regelungen konkretisieren vor allem die Umsetzung. Dieser Beitrag zeigt den aktuellen Stand und welche Schritte Unternehmen jetzt setzen sollten, um rechtssicher vorbereitet zu sein.
Key Takeaways
- Arbeitgebende müssen einen Stundennachweis für Minijobber führen (Beginn, Ende, Dauer)
- Die Stundenaufzeichnung im Minijob muss spätestens innerhalb von 7 Tagen erfolgen
- Arbeitszeitnachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren
- Seit 2026 gilt eine neue Minijob-Grenze von 603 Euro pro Monat
- Die Zeiterfassung bei Minijobs ist weiterhin manuell oder digital möglich
Bei Minijobs gilt für Unternehmen die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten
Auch bei geringfügig Beschäftigten besteht eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Arbeitgebende dürfen die Dokumentationspflicht im Minijob daher keinesfalls unterschätzen. Werden Arbeitszeiten nicht korrekt erfasst oder aufbewahrt, drohen bei Kontrollen durch den Zoll empfindliche Bußgelder.
Derzeit können Sie die Arbeitszeiten Ihrer Minijobber und Minijobberinnen noch klassisch über Stundenzettel, Excel-Tabellen oder mithilfe einer digitalen Zeiterfassungslösung dokumentieren. Entscheidend ist, dass der Stundennachweis für Minijobber vollständig und fristgerecht erfolgt.
Doch wie genau sieht die Aufzeichnungspflicht im Minijob aktuell aus? Welche Änderungen sind künftig noch zu erwarten? Und welche Beschäftigten gelten überhaupt als Minijobber oder Minijobberin?
Mindestlohn & Minijob-Grenze 2026
Neuer Mindestlohn ab 1. Januar 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn. Dieser beträgt nun:
13,90 Euro brutto pro Stunde
(zuvor: 12,82 Euro)
Die Anpassung wirkt sich direkt auf die Verdienstgrenze im Minijob aus.
(Quelle: BMAS)
Neue Geringfügigkeitsgrenze: Minijob-Grenze 2026
Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.
Sie steigt daher ab 2026 auf:
603 Euro monatlich
7.236 Euro jährlich
Die maximale monatliche Arbeitszeit liegt damit bei rund 43 Stunden pro Monat.
Solange der Gesamtverdienst von 7.236 Euro im Jahr 2026 nicht überschritten wird, darf in einzelnen Monaten auch mehr als die 603 Euro verdient werden. Entscheidend ist, dass der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahresverlauf die Grenze nicht überschreitet.
Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze ist zudem in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig – etwa bei einer Krankheitsvertretung. In diesen Fällen kann auch die Jahresverdienstgrenze rechnerisch überschritten werden, ohne dass der Minijobstatus entfällt.
(Quelle: Lohn-info.de)
Für wen gilt die Aufzeichnungspflicht im Minijob?
Als gewerblicher Arbeitgebender müssen Sie für Minijobber und Minijobberinnen detaillierte Stundenaufzeichnungen bzw. Arbeitszeitnachweise führen. Diese dienen vor allem der Kontrolle, ob der gesetzliche Mindestlohn korrekt eingehalten wird.
Ausnahme: Minijobs in privaten Haushalten sind von der Dokumentationspflicht ausgenommen.
Die Einhaltung der Vorschriften wird insbesondere geprüft durch:
- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls
- die Prüfdienste der Rentenversicherung
Die Aufzeichnungen zählen zudem zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung und müssen bei Prüfungen vorgelegt werden. Weitere Informationen finden Sie bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
Was genau müssen Sie dokumentieren?
Gemäß § 17 MiLoG müssen Sie folgende Daten erfassen:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit
- Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der täglichen Arbeitszeit (ohne Pausen)
Die Dokumentation muss spätestens 7 Kalendertage nach der Arbeitsleistung erfolgen.
Wie lange müssen Arbeitszeitnachweise aufbewahrt werden?
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 2 Jahre.
Praxis-Tipp: Da Sozialversicherungsträger bis zu 4 Jahre rückwirkend prüfen können, empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung.
Sonderfall: Mobile Tätigkeiten
Bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten (z. B. Zeitungszustellung) gilt laut Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV):
- Beginn und Ende müssen nicht dokumentiert werden
- Die tägliche Arbeitsdauer muss jedoch aufgezeichnet werden
Mobile Tätigkeiten liegen dann vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht an einen Beschäftigungsort gebunden sind, keinen Vorgaben zur konkreten Arbeitszeit unterliegen und sich ihre tatsächliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
Was passiert bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht?
Als Arbeitgebender sind Sie für die Stundenaufzeichnungen Ihrer Angestellten verantwortlich, und nicht die Arbeitnehmenden.
Ihnen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro, wenn Sie
- Arbeitszeiten nicht erfassen
- nicht vollständig dokumentieren
- nicht fristgerecht aufzeichnen
- oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahren
Sie verstoßen damit gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG). Zudem können fehlende oder unvollständige Arbeitszeitnachweise im Rahmen von Prüfungen sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben.
Achtung: Es genügt nicht, dass Sie die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag regeln und sich bei einer Prüfung darauf berufen. Sie müssen die tatsächliche Arbeitszeit dokumentieren.
Zeiterfassung Minijob: Excel oder Software – was ist besser?
Wie die Zeiterfassung erfolgt, ob auf Papier/Excel oder mittels digitalem Zeiterfassungssystem, wird vom Gesetz her noch nicht geregelt.
Bei einer spontanen Überprüfung durch Zoll oder Betriebsprüfer/in der Sozialversicherung müssen Sie die Arbeitsaufzeichnungen für den Minijobbenden parat haben. Gesetzlich geregelt ist, dass Sie nach spätestens sieben Tagen die Stundenzettel vorweisen müssen. In vielen Fällen werden die Stundenzettel allerdings nicht wöchentlich, sondern erst monatlich für die Lohnabrechnung gesammelt.
Dieses Problem des manuellen Einsammelns entfällt bei der Zeiterfassung via Zeiterfassungssystem. Sie generieren per Knopfdruck alle notwendigen Daten für die Behörden. Eine Software zur Zeiterfassung automatisiert zudem Routineaufgaben und bietet Ihnen eine schnelle Übersicht über alle relevanten Daten aus der Zeiterfassung. Mit einer webbasierten Zeiterfassung sind Sie und Ihre Mitarbeitenden überdies noch zeit- und ortsunabhängig.
Tipp: Gerade bei mehreren Minijobbern reduziert eine digitale Zeiterfassung den Verwaltungsaufwand erheblich und minimiert Haftungsrisiken. Ein zuverlässiges, digitales Zeiterfassungssystem wie TimeTac unterstützt Unternehmen dabei, die Aufzeichnungspflicht im Minijob effizient und rechtssicher umzusetzen.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, d.h. es gibt eine bestimmte Verdienstgrenze oder bestimmte Zeitgrenzen für den Arbeitnehmenden. Ein Minijobber bzw. eine Minijobberin kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt tätig sein. Dabei werden zwei Minijob-Arten unterschieden: jene auf 603-Euro-Basis und kurzfristige Minijobs.
Unterschiede der zwei Minijob-Arten
- 603-Euro-Minijobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Bei einem 603-Euro-Minijob kommt es nicht darauf an, wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit ist – das kann flexibel gestaltet werden. Er orientiert sich an der 603-Euro-Grenze. Wird ein Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde bezahlt, dürfen Minijobbende rund 43 Stunden pro Monat arbeiten.
- Kurzfristige Minijobs sind zeitlich befristete Beschäftigungen mit einer Höchstdauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Anders als beim 603-Euro-Minijob spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle, sondern allein die Dauer der Beschäftigung
Unterscheidung gewerblicher oder haushaltsnaher Minijob
Schon vor Arbeitsbeginn müssen Sie als Arbeitgebender beurteilen, um welchen der beiden Minijob-Arten es sich handelt. Dabei geht es um die versicherungsrechtliche Beurteilung, die Arbeitgebende treffen müssen. Diese hat nämlich Auswirkungen auf die Anmeldung und Abgaben.
Entscheidend dabei ist, ob der Minijobbende im gewerblichen Bereich oder in einem privaten Haushalt arbeitet. Bei einer haushaltsnahen Tätigkeit zahlt der Arbeitgebende nur geringe Abgaben und hat Steuervorteile, ebenso ist die Anmeldung schnell erledigt.
Zu haushaltsnahen Tätigkeiten zählen alltägliche Arbeiten in der Wohnung wie Kochen, Putzen, Einkaufen und Gartenarbeit. Aber auch die Betreuung von Kindern, Kranken sowie alten und pflegebedürftigen Menschen oder Tieren gehört hier dazu. Für Minijobbende in Privathaushalten und bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen wie beispielsweise Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder und Eltern des Arbeitgebenden haben Sie keine Aufzeichnungspflicht für den Mitarbeitenden.
FAQ zur Aufzeichnungspflicht Minijob
Ja. Für gewerbliche Minijobs besteht eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG). Arbeitgebende müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung besteht derzeit jedoch noch nicht.
Die Arbeitszeiten müssen spätestens sieben Kalendertage nach der Arbeitsleistung dokumentiert werden. Eine tägliche Erfassung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber aus Praxis- und Haftungsgründen empfehlenswert.
Ja. Eine Excel-Tabelle oder ein Stundenzettel im Minijob ist zulässig, solange Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit vollständig dokumentiert werden und die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Im Rahmen der Dokumentationspflicht im Minijob müssen folgende Angaben festgehalten werden:
Beginn der täglichen Arbeitszeit
Ende der täglichen Arbeitszeit
Dauer der täglichen Arbeitszeit (ohne Pausen)
Nein. Derzeit besteht keine gesetzliche Pflicht, die Zeiterfassung im Minijob elektronisch durchzuführen. Arbeitszeiten können weiterhin manuell (z. B. per Stundenzettel oder Excel) oder digital erfasst werden – entscheidend ist, dass die Dokumentation vollständig und fristgerecht erfolgt.
Eine fehlende oder unvollständige Zeiterfassung im Minijob kann schnell teuer werden: Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht sind Bußgelder von bis zu 30.000 Euro möglich.
Weitere nützliche Quellen
- Serviceangebote zum Thema Mindestlohn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Mindestlohn-Hotline 030/60 28 00 28: Auskunft bei Fragen zu Mindestlöhnen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG)
- Zentrale Auskunft Zoll: Beantwortet Fragen zu dem im MiLoG, AEntG und AÜG enthaltenen Nebenpflichten, wie Mitwirkungs-, Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bereitstellungspflichten.
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Diese ist für die Prüfung der Zahlung des Mindestlohnes sowie für die Ahndung von Mindestlohnverstößen zuständig.
- Minijob-Zentrale: Diese ist die zuständige Einzugsstelle für die Meldung und Beiträge aller Minijobs in Deutschland. Sie ist die zentrale Ansprechstelle für Minijobbende und Arbeitgebende rund um das Thema Minijobs.
Dieser Blogbeitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar.
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